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Online-Terminvergabe

Standesamt

Das Standesamt ist für die Stadt Flöha mit dem OT Falkenau zuständig. Sie finden das Standesamt in der Alten Baumwolle auf der Claußstraße 3. 

Die Bearbeitung von Anliegen im Standesamt der Stadtverwaltung Flöha ist per Terminreservierung verfügbar. 

Sie erreichen das Standesamt direkt unter 03726 / 791-167 sowie per Mail unter standesamt(at)floeha.de

 
Öffnungszeiten:
Dienstag        09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Donnerstag   09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr
Freitag            09.00 bis 12.00 Uhr (Nur nach telefonischer/ elektronischer Vereinbarung)
 
Zusätzliche Öffnungszeiten des Standesamtes zur Anzeige von Sterbefällen:
Montag          09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 14.00 Uhr
Mittwoch       09.00 bis 12.00 Uhr
 
In besonderen Fällen besteht nach vorheriger Anmeldung die Möglichkeit, auch außerhalb der Öffnungszeiten im Standesamt vorzusprechen.

Eheschließung

Für Eheschließungen gibt es in unserer Stadt mehrere räumliche Möglichkeiten. Die Auflistung der Eheschließungszimmer finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Die standesamtliche Eheschließung ist in der Bundesrepublik gesetzlich vorgeschrieben. Bei Bedarf können Sie zur Eheschließung Ihre eigene Musik (CD) mitbringen. Eine Absprache zuvor ist vorteilhaft. Wir bitten um eine Terminvereinbarung für die Anmeldung Ihrer Eheschließung.

zu den Eheschließungszimmern


Aus unseren Leistungen

Anzeigepflichtige (PStG § 29)

Zur Anzeige des Sterbefalls sind, und zwar in nachstehender Reihenfolge, verpflichtet:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat
  • derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat
  • jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Als aus eigenem Wissen unterrichtet gilt, wer auf Grund eigener Wahrnehmung befähigt ist, zu erkennen, dass eine bestimmte Person verstorben ist.)


In der Regel werden von den oben Genannten die Bestattungsinstitute über den Sterbefall unterrichtet. Das Bestattungsinstitut zeigt den Sterbefall beim zuständigen Standesamt an. Die Bestattungsunternehmen erledigen alle Formalitäten und sind darüber unterrichtet, welche Unterlagen für die Beurkundung notwendig sind. Die Sterbeurkunden werden Ihnen dann vom Bestattungsinstitut ausgehändigt.
Der Sterbefall ist spätestens am dritten auf dem Tod folgenden Werktag dem zuständigen Standesbeamten anzuzeigen. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Standesamtsbezirk der Tod eingetreten ist (hier: Flöha, Falkenau). Wird der Sterbebfall nicht innerhalb der gesetzlichen Frist angezeigt, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend der gesetzlichen Handhabe bestraft werden.

Zur Anzeige eines Sterbefalles werden die nachfolgend genannten Unterlagen benötigt:

  • die Geburtsurkunde der/s Verstorbenen
  • ist der oder die Verstorbene verheiratet, ist die Heiratsurkunde beizubringen
  • ist der oder die Verstorbene geschieden, dann ist das Scheidungsurteil mit Rechtskraft vorzulegen
  • Totenschein (wird von dem Arzt ausgestellt, welcher den Tod bescheinigt)
  • hinterlässt der oder die Verstorbene minderjährige Kinder, sind auch die Geburtsurkunden der Kinder vorzulegen
  • Personalausweis und wenn vorhanden Reisepass
  • ist ein Testament oder eine Verfügung von Todeswegen vorhanden, so ist dies bei Kenntnis dem Standesbeamten mitzuteilen

Für die Beurkundung einer Geburt sind vorzulegen:

  • die Geburtsurkunden der Eltern
  • ein gültiges Personaldokument
  • Bescheinigung der Hebamme, die bei der Entbindung zugegen war


Die Bescheinigung der Hebamme ist Grundlage für die Beurkundung der Geburt, weil darauf die Geburtszeit, Größe und Gewicht des Kinders vermerkt ist.

Gebühren:

  •  15,00 € für die Geburtsurkunde
  •  7,00 € für jede weitere Geburtsurkunde

Anmeldung der Eheschließung (für deutsche Staatsangehörige)

Zuständig für die Anmeldung zur Eheschließung ist das Standesamt des Wohnortes. Sind die Wohnorte der Verlobten verschieden, so kann zur Anmeldung der Eheschließung zwischen den beiden Standesämtern gewählt werden.
Wenn Sie nicht im Standesamt am Wohnort heiraten möchten, dann stellt dies auch kein Problem dar. Der Standesbeamte an Ihrem Wohnort wird nach der erfolgten Anmeldung der Eheschließung durch Sie Ihr "Wunsch"- Standesamt zur Eheschließung ermächtigen.

Bei der Anmeldung sollten beide Verlobte anwesend sein. Ist jedoch einer der beiden verhindert, so kann durch Beitrittserklärung (Formular) der andere Partner zur Anmeldung ermächtigt werden.

Die Anmeldung der Eheschließung dient der Prüfung eventueller Ehehindernisse. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Über die Anmeldung der Eheschließung hat der Standesbeamte eine Niederschrift aufzunehmen, welche alle Angaben enthält, die zur Eheschließung benötigt werden. Deshalb sind zur Anmeldung von den Verlobten entsprechende Unterlagen mitzubringen, deren Umfang sich nach dem Einzelfall richtet.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir Sie auf Anfrage persönlich beraten und Ihnen ein Merkblatt über die notwendigen beizubringenden Unterlagen für Ihre Anmeldung zur Eheschließung aushändigen werden.

Bei der Anmeldung zur Eheschließung fällt eine Gebühr in Höhe von  60,00 € an.

Es besteht auch die Möglichkeit einer Nachttrauung. Diese erfordert eine zusätzliche Gebühr von 30,00 €.

Findet die Eheschließung in unserem Standesamt statt, dann werden bei der Anmeldung der Eheschließung die weiteren nachgenannten Gebühren fällig (Auszug aus der Gebührentabelle des PStG § 68)

  • 1 Heiratsurkunde     15,00 € , jede Weitere 7,00 €
  • evtl. Erklärung zur Führung eines Doppelnamens    35,00 €
  • Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten zwischen 100,00 € und 120,00 €
  • Preis des Stammbuches je nach Ausführung verschieden

Die beizubringenden Unterlagen sind von der jeweiligen Staatsangehörigkeit und dem Familienstand abhängig. Eine allgemeine Auskunft zu den benötigten Unterlagen kann deshalb nicht erteilt werden und bedarf der persönlichen Vorsprache im Standesamt. Zu diesem Zweck bringen Sie bitte Ihren Pass und Personalausweis mit.

Gebühr:  95,00 - 140,00 € 

Die nachfolgend aufgeführten Namenserklärungen werden beim Standesamt Flöha entgegengenommen und beurkundet:

Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
Wurde bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt und ist die Ehe noch von Bestand, dann kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens nachgeholt werden.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Abschrift aus dem Familienbuch / beglaubigte
  • Abschrift Eheregister
  • Personalausweis oder Reisepass


Gebühr: 35,00 €



Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
Der Ehegatte, dessen Geburtsnamen nicht gemeinsamer Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen dem Ehenamen anfügen oder voranstellen. Besteht der hinzuzuführende Name aus mehreren Teilen, so kann nur ein Teil dieses Namens hinzugefügt werden.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift Eheregister
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Gebühr: 35,00 €


Widerruf der Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
Die o.g. Erklärung über das Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen kann widerrufen werden. Ein erneutes Hinzufügung ist dann nicht mehr möglich.

  • Gebühr: 35,00 €


Wiederannahme eines früheren Namens
Nach Auflösung der Ehe kann der Ehegatte, der einen Ehenamen führt, seinen Geburtsnamen oder den bis zur Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen. Kinder, welche das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nehmen an der Namensänderung teil. Kinder, welche das 5. Lebensjahr überschritten haben, nehmen an der Namensänderung nur dann teil, wenn sie sich der Namensführung anschließen.

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Abschrift aus dem Familienbuch/beglaubigte Abschrift Eheregister
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Scheidungsurteil mit Rechtskraft oder Urkunde mit Scheidungsvermerk oder Sterbeurkunde
  • Gebühr: 35,00 €


Namenserteilung durch einen wiederverheirateten Elternteil und dessen Ehegatten (§ 1618 BGB)
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht und sein Ehegatte, welcher nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren gemeinsamen Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder hinzufügen.
Voraussetzung dafür ist, dass das Kind noch minderjährig und unverheiratet ist und der erklärende Elternteil das alleinige Sorgerecht für dieses Kind besitzt. 

Folgende Unterlagen sind dafür erforderlich:

  • Nachweis des alleinigen Sorgerechts
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Abstammungs- bzw. Geburtsurkunde des Kindes
  • Abschrift aus dem Familienbuch des erklärenden Elternteils/beglaubigte Abschrift Eheregister
  • Einwilligung des anderen Elternteiles, wenn das Kind dessen Namen führt
  • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5.Lebenjahr überschritten hat
  • Gebühr: 35,00 €

Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG sowie deren Abkömmlinge im Sinne § 7 BVFG benötigen zur o.g. Namenserklärung die von einem vereidigten Dolmetscher in deutsche Sprache (nach ISO-Norm R 9) übersetzten Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden, Scheidungsurkunden sowie Scheidungsurteile mit Rechtkraft).

Weiterhin werden benötigt:

Registrierschein und Aufnahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes, der Reisepass und wenn vorhanden, die Bescheinigung nach § 15 BVFG. 

Zur Erklärung über den Austritt aus einer Kirche benötigen Sie beim Standesamt den gültigen Personalausweis und wenn vorhanden die Taufbescheinigung. Danach wird der Austritt aus der Kirche auf dem entsprechenden Formular erklärt und die Abschrift für den Erklärenden vom Standesbeamten beglaubigt.

Gebühr:
25,00 € Erklärung über den Austritt aus einer Kirche
10,00 € Beglaubigung über die Erklärung des Austrittes aus der Kirche

(§§ 1592 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, Art. 19 EGBGB)

Die Anerkennung der Vaterschaft ist bereits schon vor der Geburt eines Kindes möglich. Dazu benötigt der Anerkennende (zukünftige Vater) den gültigen Personalausweis und seine Geburtsurkunde. Die gleichen Dokumente benötigt auch die werdende Mutter.
Zur Anerkennung der Vaterschaft bedarf es der Zustimmung der Kindesmutter.

Bei der Anerkennung der Vaterschaft nach der Geburt des Kindes benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Reisepass oder Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Vaters und der Mutter
  • Geburtsurkunde des Kindes


Auch hier bedarf es der Zustimmung der Kindesmutter.

Kosten: 30,00 €

Sie benötigen eine neue Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde? Dann können Sie diese beim Standesamt schriftlich anfordern oder persönlich vorsprechen. Bei persönlicher Abholung der Urkunden müssen Sie sich durch den Personalausweis bzw. Reisepass ausweisen.

Bitte beachten Sie, dass Sie diese Urkunden nur bei dem Standesamt erhalten, in dem die Geburt, die Eheschließung oder der Sterbefall tatsächlich beurkundet wurde. Also immer am Ereignisort.

Gebühr: Die erste Urkunde kostet 15,00 €, jede weitere 7,00 €.

Es werden Beglaubigungen angefertigt, von:

  • Zeugnisse
  • Diplomen
  • Beglaubigungen von Unterschriften -  hier beläuft sich die Höhe der Gebühr je nach zeitlichem Aufwand zwischen 8,00 bis 20,00 €
  • Gebühr: 5,00 € pro Beglaubigung bzw. 2,50 € für jede weitere Beglaubigung der gleichen Unterlagen

Heiko Jünger
Standesbeamter

Telefon: 03726 791167
Fax: 03726 791193
eMail: standesamt@floeha.de
Adresse: Claußstraße 3, 09557 Flöha

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