Das Einwohnermeldeamt ist für die Stadt Flöha mit dem OT Falkenau zuständig. Sie finden das Einwohnermeldeamt in der Alten Baumwolle auf der Claußstraße 3.
Unsere Leistungen für Sie sind u. a. die Beantragung bzw. Ausstellung von:
Zuständig für die Beantragung eines Personalausweises ist das Einwohnermeldeamt, an dem sich der Hauptwohnsitz befindet.
Folgende Informationen sind bei der Beantragung zu beachten:
Hinweis
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr müssen bei der Antragstellung beide Elternteile zustimmen, sofern beide das Sorgerecht haben. Auf § 1626 BGB wird verwiesen. Wird die Zustimmung durch einen Elternteil verweigert, ist die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder die Bescheinigung des Jugendamts über die Sorgeerklärung erforderlich. Die Anwesenheit des Kindes/Jugendlichen sowie ein Elternteil muss bei der Beantragung vor Ort sein.
Sollte es Ihnen durch Krankheit und Pflegebedürftigkeit auf Dauer unmöglich sein, die Antragstellung vorzunehmen, melden Sie sich bitte beim Einwohnermeldeamt. In diesen Fällen kann eine Befreiung der Ausweispflicht vorgenommen werden.
Vorläufiger Personalausweis
Hinweis
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 16. Lebensjahr müssen bei der Antragstellung beide Elternteile zustimmen, sofern beide das Sorgerecht haben. Auf § 1626 BGB wird verwiesen. Wird die Zustimmung durch einen Elternteil verweigert, ist die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder die Bescheinigung des Jugendamts über die Sorgeerklärung erforderlich. Die Anwesenheit des Kindes/Jugendlichen sowie ein Elternteil muss bei der Beantragung vor Ort sein.
Verlust Personalausweis
Der Verlust eines Personalausweises oder Vorläufigen Personalausweises ist im Einwohnermeldeamt unverzüglich anzuzeigen.
Nur auf ausdrückliches Verlangen des Bürgers, wird ihm eine Bescheinigung über den Verlust ausgestellt.
Hinweis
Bitte beachten Sie vor einem geplanten Auslandsaufenthalt die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes. Informationen dazu erhalten Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland.
Zuständig für die Beantragung eines Reisepasses ist das Einwohnermeldeamt der Stadt, an dem sich der Hauptwohnsitz befindet.
Folgende Informationen sind bei der Beantragung zu beachten:
Reisepass Express
Hinweis
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr müssen bei der Antragstellung beide Elternteile zustimmen, sofern beide das Sorgerecht haben. Auf § 1629 BGB wird verwiesen. Wird die Zustimmung durch einen Elternteil verweigert, ist die Vorlage einer gerichtlichen Entscheidung oder die Bescheinigung des Jugendamtes über die Sorgeerklärung erforderlich. Die Anwesenheit des Kindes/Jugendlichen sowie ein Elternteil muss bei der Beantragung vor Ort sein. Kinder werden nicht mehr in den Reispass/vorläufigen Reisepass der Eltern eingetragen.
Vorläufiger Reisepass
Ein vorläufiger Reisepass wird nur noch in besonderen Fällen ausgestellt.
Hinweise zu biometrischen Passfotos
Verlust Reisepass
Der Verlust eines Reispasses ist im Einwohnermeldeamt unverzüglich anzuzeigen.
Nur auf ausdrückliches Verlangen des Bürgers wird ihm eine Bescheinigung über den Verlust ausgestellt.
Zuzug
Zur Anmeldung in unserer Stadt benötigen ukrainische Flüchtlinge, die sich lediglich mit kyrillisch geschriebenen Ausweisdokumenten (sog. Inlandsreisepässe) ausweisen können, eine schriftliche Übersetzung. Um eine vereinfachte und schnellere Bearbeitung zu ermöglichen, bitten wir um eine durch ein anerkanntes Übersetzungs- und Dolmetscherbüro durchgeführte Übersetzung.
Umzug
Wegzug
Hinweis
Wer innerhalb von Deutschland umzieht, muss sich nicht bei seiner bisherigen Meldebehörde abmelden. Es reicht die Anmeldung des Wohnsitzes in der neuen Meldebehörde.
Mitwirkung des Wohnungsgebers bei der An- und Abmeldung
Seit dem in Kraft treten des Bundesmeldegesetz (BMG) ab 01.11.2015 ist der Wohnungsgeber nach § 19 BMG verpflichtet bei der An- und Abmeldung mitzuwirken.
Zur Anmeldung muss dafür von der meldepflichtigen Person die Bestätigung vom Wohnungsgeber vorgelegt werden.
Auszug § 19 BMG Mitwirkung des Wohnungsgebers:
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 BMG genannten Frist von zwei Wochen zu bestätigen.
Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind.
Weitere Informationen erteilt das Einwohnermeldeamt.
Hinweis
Über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz ist es möglich, online ein Führungszeugnis zu beantragen.
Voraussetzungen sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät.
Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
Hinweis
Über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz ist es möglich, online Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Voraussetzungen sind der neue elektronische Personalausweis, der für die Online-Ausweisfunktion freigeschaltet sein muss, und ein passendes Kartenlesegerät.
Auf diese Weise kann eindeutig identifiziert werden, wer den Antrag stellt. Ausländische Mitbürger, die keinen Personalausweis besitzen, können in gleicher Weise die entsprechende Funktion ihres elektronischen Aufenthaltstitels nutzen.
Widerspruch zur Datenübermittlung
Einrichtung Auskunftsperre
Zuständig für die Beantragung eines Familienpasses ist das Einwohnermeldeamt, an dem sich der Hauptwohnsitz befindet. Ein Rechtsanspruch auf Ausstellung bzw. eine Verlängerung des Familienpasses besteht nicht.
Einen Familienpass des Freistaates Sachsen können erhalten:
Für Familien mit drei und für Alleinerziehende mit zwei Kindern und für Familien mit einem behinderten Kind gibt es in Sachsen den Familienpass. Inhaber des Familienpasses können viele Einrichtungen des Freistaats wie die Landesmuseen, Sammlungen, Burgen und Schlösser kostenlos besuchen. Er ist auch berechtigt, mit nur einem im Familienpass eingetragenen Kind gemeinsam die Einrichtungen des Freistaates Sachsen nach Vorlage des Passes zu besuchen.
Familien mit Kindern erhalten viele Vergünstigungen, zum Beispiel ermäßigte Tageskarten und spezielle Abonnements im öffentlichen Nahverkehr, Familientickets für den Zoo, das Museum, das Schwimmbad. Vergessen Sie nicht, an der Kasse und am Fahrkartenschalter danach zu fragen!
Bei Sonderausstellungen gelten Einschränkungen. Auskünfte erteilen die jeweiligen Einrichtungen.
Die Lohnsteuerkarten wurden ab 2013 abgeschafft und durch ein elektronisches Verfahren (ELStAM) abgelöst.
Das Einwohnermeldeamt ist somit nicht mehr für die Lohnsteuerkarte zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie von ihrem zuständigen Finanzamt und unter dem ElsterOnline-Portal.
Finanzamt Freiberg, Brückenstraße 1, 09599 Freiberg
poststelle(at)fa-freiberg.smf.sachsen.de
Telefon: 03731 379-0 / Telefax: 03731 379-9881
Hinweis
Geburt eines Kindes
Nach der Registrierung der Geburt im Einwohnermeldeamt wird die lebenslange Identifikationsnummer vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben und per Post versandt.
Hinweis
Gebühren für alle Amtshandlungen sind bei der Beantragung zu entrichten. Eine bargeldlose Zahlung ist möglich.
Telefon: 03726 791-165
Fax: 03726 791-200
eMail: einwohnermeldeamt@floeha.de
Adresse: Claußstraße 3, 09557 Flöha
Telefon: 03726 791165
Fax: 03726 791-200
eMail: einwohnermeldeamt@floeha.de
Adresse: Claußstraße 3, 09557 Flöha
Telefon: 03726 791-165
Fax: 03726 791-200
eMail: einwohnermeldeamt@floeha.de
Adresse: Claußstraße 3, 09557 Flöha
Telefon: 03726 791-165
Fax: 03726 791-200
eMail: einwohnermeldeamt@floeha.de
Adresse: Claußstraße 3, 09557 Flöha